Stationäre Dieseltankanlagen

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Grundlagen für Eigenverbrauchs-Dieseltankstellen bzw. Anforderungen

Die Eigenverbrauchstankstelle ist dazu bestimmt, betriebseigene Fahrzeuge zu betanken. Sie wird vom Betreiber oder von bei ihm beschäftigten Personen bedient. Sie besteht aus dem Abfüllplatz und dem oberirdischen Lagerbehälter. Nachfolgend eine Zusammenfassung der Bedingungen, die zu erfüllen sind: Die Anforderungen an Eigenverbrauchstankstellen für Dieselkraftstoff sind länderspezifisch definiert, meist durch die jeweilige Anlagenverordnung VAwS. Sie unterscheiden sich in den meisten Punkten kaum.
Durch die Föderalismusreform soll das Länderrecht im Breich der Anlagenverordnung (VAwS) im Laufe des Jahres 2015 auf Bundesrecht übergehen. Es wird dann eine bundesweit gültige Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geben.

Lageranlage

  1. Lagerbehälter mit Prüfzeichen oder bauaufsichtlicher Zulassung, GFK-Behälter bis 2.000 Liter einwandig ohne Auffangwanne, jedoch auf flüssigkeitsdichtem Boden mit 1 cm Aufkantung (z. B. R1-Dichtflächenelement), auch als Tankbatterien bis 10.000 l, andere Behälter doppelwandig oder in einer Auffangwanne.
  2. Bei der Aufstellung im Freien muss der Lagertank dafür zugelassen sein. Bei Cube-Tanks, GFK-Tanks und doppelwandigen Stahltanks ist dies erfüllt (vgl. Zulassung); PE-Tanks im Blechmantel nur im Gebäude!
  3. Anfahrschutz, z.B. Leitplanke, große Feldsteine, hohe Schwelle oder Spritzschutzwand beim Abfüllplatz Kompakt.
  4. Automatisches Zapfventil ist erforderlich. Die Ausnahme bei Elektropumpen mit einfachem Absperrhahn auf Tanks bis 1.000 l gilt nur noch in wenigen Bundeländern.
  5. Fest angeschlossener Befüllstutzen mit Tankwagenkupplung (bei Tanks bis 1.000 l auch Befüllung mit selbsttätig schließender Zapfpistole des Tankwagens erlaubt).
  6. Zugelassener Grenzwertgeber (ausgenommen Tank bis 1.000 l und Befüllung)
  7. Eine Hebersicherung an der Pumpe ist erforderlich.
  8. Keine Fachbetriebspflicht bis 10.000 l Anlagengröße (Bundesländer spezifische Verordnungen können abweichen).
  9. Brandschutzbestimmungen (Abstände, Lüftung, Ausführung von Wänden und Türen, etc.) sind einzuhalten.

Abfüllplatz

  1. Größe des Abfüllplatzes: Wirkbereich des Zapfventils, d.h. mind. Schlauchlänge plus 1 m, begrenzbar durch Wände oder zwangsgeführten Zapfschlauch, z. B. Abfüllplatz Kompakt.
  2. Bei einem Behältervolumen bis 10.000 l und Dieselverbrauch bis 40.000 l jährlich: a) kein Abscheider erforderlich bei Überdachung des Abfüllplatzes b) vereinfachte Ausführung des Untergrundes, z. B. Abfüllplatz
  3. Bei Behältern bis 2.000 l und einem Dieselverbrauch bis zu 4.000 l jährlich kann auf die Überdachung und den Abscheider verzichtet werden.
  4. Bindemittel und Feuerlöscher bereithalten

Pflichten des Betreibers

  1. Anzeigen von Tankstellen mit mehr als 1.000 I bei der unteren Wasserbehörde.
  2. Baugenehmigung einholen bei Tankstellen mit mehr als 5.000 l.

Bitte beachten Sie, dass sich die Anforderungen in den einzelnen Bundesländern von den hier angegebenen unterscheiden können. Wir beraten Sie hierzu gerne.

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Die Eigenverbrauchstankstelle ist dazu bestimmt, betriebseigene Fahrzeuge zu betanken. Sie wird vom Betreiber oder von bei ihm beschäftigten Personen bedient. Sie besteht aus dem Abfüllplatz und dem oberirdischen Lagerbehälter. Nachfolgend eine Zusammenfassung der Bedingungen, die zu erfüllen sind: Die Anforderungen an Eigenverbrauchstankstellen für Dieselkraftstoff sind länderspezifisch definiert, meist durch die jeweilige Anlagenverordnung VAwS. Sie unterscheiden sich in den meisten Punkten kaum.
Durch die Föderalismusreform soll das Länderrecht im Breich der Anlagenverordnung (VAwS) im Laufe des Jahres 2015 auf Bundesrecht übergehen. Es wird dann eine bundesweit gültige Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geben.

Lageranlage

  1. Lagerbehälter mit Prüfzeichen oder bauaufsichtlicher Zulassung, GFK-Behälter bis 2.000 Liter einwandig ohne Auffangwanne, jedoch auf flüssigkeitsdichtem Boden mit 1 cm Aufkantung (z. B. R1-Dichtflächenelement), auch als Tankbatterien bis 10.000 l, andere Behälter doppelwandig oder in einer Auffangwanne.
  2. Bei der Aufstellung im Freien muss der Lagertank dafür zugelassen sein. Bei Cube-Tanks, GFK-Tanks und doppelwandigen Stahltanks ist dies erfüllt (vgl. Zulassung); PE-Tanks im Blechmantel nur im Gebäude!
  3. Anfahrschutz, z.B. Leitplanke, große Feldsteine, hohe Schwelle oder Spritzschutzwand beim Abfüllplatz Kompakt.
  4. Automatisches Zapfventil ist erforderlich. Die Ausnahme bei Elektropumpen mit einfachem Absperrhahn auf Tanks bis 1.000 l gilt nur noch in wenigen Bundeländern.
  5. Fest angeschlossener Befüllstutzen mit Tankwagenkupplung (bei Tanks bis 1.000 l auch Befüllung mit selbsttätig schließender Zapfpistole des Tankwagens erlaubt).
  6. Zugelassener Grenzwertgeber (ausgenommen Tank bis 1.000 l und Befüllung)
  7. Eine Hebersicherung an der Pumpe ist erforderlich.
  8. Keine Fachbetriebspflicht bis 10.000 l Anlagengröße (Bundesländer spezifische Verordnungen können abweichen).
  9. Brandschutzbestimmungen (Abstände, Lüftung, Ausführung von Wänden und Türen, etc.) sind einzuhalten.

Abfüllplatz

  1. Größe des Abfüllplatzes: Wirkbereich des Zapfventils, d.h. mind. Schlauchlänge plus 1 m, begrenzbar durch Wände oder zwangsgeführten Zapfschlauch, z. B. Abfüllplatz Kompakt.
  2. Bei einem Behältervolumen bis 10.000 l und Dieselverbrauch bis 40.000 l jährlich: a) kein Abscheider erforderlich bei Überdachung des Abfüllplatzes b) vereinfachte Ausführung des Untergrundes, z. B. Abfüllplatz
  3. Bei Behältern bis 2.000 l und einem Dieselverbrauch bis zu 4.000 l jährlich kann auf die Überdachung und den Abscheider verzichtet werden.
  4. Bindemittel und Feuerlöscher bereithalten

Pflichten des Betreibers

  1. Anzeigen von Tankstellen mit mehr als 1.000 I bei der unteren Wasserbehörde.
  2. Baugenehmigung einholen bei Tankstellen mit mehr als 5.000 l.

Bitte beachten Sie, dass sich die Anforderungen in den einzelnen Bundesländern von den hier angegebenen unterscheiden können. Wir beraten Sie hierzu gerne.

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Die Eigenverbrauchstankstelle ist dazu bestimmt, betriebseigene Fahrzeuge zu betanken. Sie wird vom Betreiber oder von bei ihm beschäftigten Personen bedient. Sie besteht aus dem Abfüllplatz und dem oberirdischen Lagerbehälter. Nachfolgend eine Zusammenfassung der Bedingungen, die zu erfüllen sind: Die Anforderungen an Eigenverbrauchstankstellen für Dieselkraftstoff sind länderspezifisch definiert, meist durch die jeweilige Anlagenverordnung VAwS. Sie unterscheiden sich in den meisten Punkten kaum.
Durch die Föderalismusreform soll das Länderrecht im Breich der Anlagenverordnung (VAwS) im Laufe des Jahres 2015 auf Bundesrecht übergehen. Es wird dann eine bundesweit gültige Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geben.

Lageranlage

  1. Lagerbehälter mit Prüfzeichen oder bauaufsichtlicher Zulassung, GFK-Behälter bis 2.000 Liter einwandig ohne Auffangwanne, jedoch auf flüssigkeitsdichtem Boden mit 1 cm Aufkantung (z. B. R1-Dichtflächenelement), auch als Tankbatterien bis 10.000 l, andere Behälter doppelwandig oder in einer Auffangwanne.
  2. Bei der Aufstellung im Freien muss der Lagertank dafür zugelassen sein. Bei Cube-Tanks, GFK-Tanks und doppelwandigen Stahltanks ist dies erfüllt (vgl. Zulassung); PE-Tanks im Blechmantel nur im Gebäude!
  3. Anfahrschutz, z.B. Leitplanke, große Feldsteine, hohe Schwelle oder Spritzschutzwand beim Abfüllplatz Kompakt.
  4. Automatisches Zapfventil ist erforderlich. Die Ausnahme bei Elektropumpen mit einfachem Absperrhahn auf Tanks bis 1.000 l gilt nur noch in wenigen Bundeländern.
  5. Fest angeschlossener Befüllstutzen mit Tankwagenkupplung (bei Tanks bis 1.000 l auch Befüllung mit selbsttätig schließender Zapfpistole des Tankwagens erlaubt).
  6. Zugelassener Grenzwertgeber (ausgenommen Tank bis 1.000 l und Befüllung)
  7. Eine Hebersicherung an der Pumpe ist erforderlich.
  8. Keine Fachbetriebspflicht bis 10.000 l Anlagengröße (Bundesländer spezifische Verordnungen können abweichen).
  9. Brandschutzbestimmungen (Abstände, Lüftung, Ausführung von Wänden und Türen, etc.) sind einzuhalten.

Abfüllplatz

  1. Größe des Abfüllplatzes: Wirkbereich des Zapfventils, d.h. mind. Schlauchlänge plus 1 m, begrenzbar durch Wände oder zwangsgeführten Zapfschlauch, z. B. Abfüllplatz Kompakt.
  2. Bei einem Behältervolumen bis 10.000 l und Dieselverbrauch bis 40.000 l jährlich: a) kein Abscheider erforderlich bei Überdachung des Abfüllplatzes b) vereinfachte Ausführung des Untergrundes, z. B. Abfüllplatz
  3. Bei Behältern bis 2.000 l und einem Dieselverbrauch bis zu 4.000 l jährlich kann auf die Überdachung und den Abscheider verzichtet werden.
  4. Bindemittel und Feuerlöscher bereithalten

Pflichten des Betreibers

  1. Anzeigen von Tankstellen mit mehr als 1.000 I bei der unteren Wasserbehörde.
  2. Baugenehmigung einholen bei Tankstellen mit mehr als 5.000 l.

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